je mit Hinweisen). 4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, unmittelbar, wenige Sekunden nach dem Sturz des Beschwerdegegners 2 hätten anwesende Personen diesem Hilfe geleistet. Da sich ihm mehrere medizinisch geschulte Dritte angenommen hätten, habe tatsächlich kein Bedürfnis dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer, der keine medizinische Bildung gehabt habe, auch noch Hilfe geleistet habe. Dessen Hilfe sei in dieser Situation weder geboten noch sinnvoll gewesen, weshalb der objektive Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe nicht erfüllt sei. Zu prüfen bleibe jedoch eine allfällige Versuchsstrafbarkeit.