je mit Hinweisen). 4.2. Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, macht sich der Unterlassung der Nothilfe strafbar ( Art. 128 Abs. 1 StGB). Dieses Delikt sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können ( BGE 150 IV 384 E. 4.2.2; 121 IV 18 E. 2a: je mit Hinweisen).