4. Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter Unterlassung der Nothilfe und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 4.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens ( BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit weiteren Hinweisen).