Entgegen seiner Auffassung trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz von einem "blossen Schlag mit einem Körperteil" ausgeht und keine konkreten weiteren Umstände nennt, die auf eine Inkaufnahme der Lebensgefahr schliessen lassen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt auf eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung erkennt, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.