___ habe einen Ellenbogenschlag bezeugen können und der Schlag sei auf dem Video nicht erkennbar. Sodann lässt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung unberücksichtigt, wonach der Beschwerdegegner 2 stark betrunken gewesen sei (mindestens 2,25 Promille), wie auf dem Video und damit offensichtlich auch für den Beschwerdeführer ersichtlich sei beziehungsweise habe sein müssen. Entgegen seiner Auffassung trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz von einem "blossen Schlag mit einem Körperteil" ausgeht und keine konkreten weiteren Umstände nennt, die auf eine Inkaufnahme der Lebensgefahr schliessen lassen.