Die Vorinstanz legt sehr ausführlich und unter Würdigung der vorliegenden Sach- und Personalbeweise nachvollziehbar dar, dass und wie der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Ellenbogenschlag verpasst habe. Der Beschwerdeführer übt bloss appellatorische Kritik, wenn er geltend macht, hätte er tatsächlich mit dem rechten Ellbogen einen Schlag gegen den Kopf des Gegenübers ausgeführt, "dann wäre voraussichtlich wohl dessen linke Gesichtshälfte mit voller Wucht getroffen worden und nicht deren [sic] rechte Gesichtshälfte". Gleiches gilt für seine Behauptung, niemand ausser C.________ habe einen Ellenbogenschlag bezeugen können und der Schlag sei auf dem Video nicht erkennbar.