3.3. Was der Beschwerdeführer insofern gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen und Willkür aufzuzeigen, beschränkt er sich darauf, den Feststellungen im angefochtenen Entscheid seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen und Sachverhaltselemente vorzutragen, die in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze finden. Die Vorinstanz legt sehr ausführlich und unter Würdigung der vorliegenden Sach- und Personalbeweise nachvollziehbar dar, dass und wie der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Ellenbogenschlag verpasst habe.