Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich gemäss aArt. 122 Abs. 1 StGB der schweren Körperverletzung strafbar. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).