Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Schlag lebensgefährlich verletzt würde, sei unter den Umständen enorm hoch gewesen. Dass die Verletzung für den Beschwerdegegner 2 tatsächlich nicht lebensgefährlich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nach Ausführung des Schlages nicht mehr kontrollieren können. Damit sei es alleine dem Zufall zu verdanken, dass die tatsächliche Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 nicht eingetroffen sei. Unter diesen Umständen müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine solche Lebensgefahr billigend in Kauf genommen habe. 3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich gemäss aArt.