Entsprechend habe der Beschwerdeführer um das Risiko gewusst, welches mit seinem Schlag einhergegangen sei. Er habe auch mit einem hohen Risiko rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 bei den Gegebenheiten durch seinen Schlag stürzen und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlagen würde. Da er den Schlag trotzdem ausgeführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihm schlichtweg egal gewesen sei, welche Folgen der Beschwerdegegner 2 von seinem Schlag tragen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Schlag lebensgefährlich verletzt würde, sei unter den Umständen enorm hoch gewesen.