Allerdings sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 lebensgefährlich hätten sein können. Zudem - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer als erfahrener Kickbox-Amateur um die Heftigkeit und Zielgerichtetheit des von ihm ausgeführten Schlages gewusst. Er habe ebenso gewusst, dass (heftige) Schläge gegen den Kopf sehr gefährlich seien, und es sei ihm klar gewesen, dass die Gefahr bei einer stark alkoholisierten und vom Angriff überraschten Person noch viel grösser sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer um das Risiko gewusst, welches mit seinem Schlag einhergegangen sei.