Hinterkopf bewirkt. Die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 seien "unmittelbare Folge" des Schlages des Beschwerdeführers. Gemäss ärztlichem Bericht habe es sich dabei "lediglich" um potentiell und nicht akute, konkret lebensgefährliche Verletzungen gehandelt; dass andere schwere Körperverletzungen des Beschwerdegegners 2 im Sinne von Art. 122 StGB vorgelegen hätten, sei nicht ersichtlich. Allerdings sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 lebensgefährlich hätten sein können.