Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe den sehr stark alkoholisierten, in seinem Reaktionsvermögen dadurch eingeschränkten Beschwerdegegner 2 überraschend im Bereich der Schläfe geschlagen. Der Schlag beziehungsweise der dadurch verursachte, augenblickliche und ungebremste Sturz des Beschwerdegegners 2 nach hinten und auf seinen Hinterkopf habe ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung, ein Monokelhämatom rechts mit leichter Sickerblutung aus dem lateralen Augenwinkel sowie eine Ein- und Unterblutung der Lidhäute des rechten Auges mit feinen, oberflächlichen Hautabschürfungen am rechten Augenunterlid und eine verschorfte Hautläsion am rechten