Auch möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 kurz vor dem Schlag mit der ausgestreckten linken Hand gehalten und so in Position gebracht habe, damit der Schlag zielgerecht habe ausgeführt werden können. Überdies sei das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Dezember 2019 zum Schluss gekommen, dass ein Ellenbogenschlag geeignet sei, die eingetretenen Verletzungen zu verursachen. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe den sehr stark alkoholisierten, in seinem Reaktionsvermögen dadurch eingeschränkten Beschwerdegegner 2 überraschend im Bereich der Schläfe geschlagen.