Damit bestehe durchaus die Möglichkeit, das Gegenüber in beiden Gesichtshälften zu erwischen. Dies gelte umso mehr, als ungeklärt sei, ob sich der Beschwerdegegner 2 im Moment des Schlages noch zu drehen versucht habe, was beim gemessenen Blutalkohol des Beschwerdegegners 2 tatsächlich nicht erstaunen würde. Auch möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 kurz vor dem Schlag mit der ausgestreckten linken Hand gehalten und so in Position gebracht habe, damit der Schlag zielgerecht habe ausgeführt werden können.