Möglich seien Schläge von oben, von unten oder auch seitlich mit einer Bewegung des Ellenbogens nach rechts vom eigenen Körper weg oder nach links zum eigenen Körper hin oder diagonal. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht zwingend frontal angeblickt haben müsse, sondern seinen Kopf genauso gut nach rechts oder links gedreht haben könne, als der Schlag ihn getroffen habe. Der Ellenbogen müsse nur wenige Zentimeter verschoben werden, um die linke oder eben die rechte Gesichtshälfte des Gegenübers zu treffen. Damit bestehe durchaus die Möglichkeit, das Gegenüber in beiden Gesichtshälften zu erwischen.