Daran änderten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach es nicht möglich sei, mit dem rechten Ellenbogen das rechte Auge des gegenüberstehenden Beschwerdegegners 2 zu verletzen. Ein Ellenbogenschlag - so die Vorinstanz - könne in verschiedene Richtungen ausgeführt werden. Möglich seien Schläge von oben, von unten oder auch seitlich mit einer Bewegung des Ellenbogens nach rechts vom eigenen Körper weg oder nach links zum eigenen Körper hin oder diagonal.