Diese Endposition zeige eine kampftypische Körperhaltung nach einem Ellenbogenschlag. Ein Faustschlag wäre bereits gestützt auf diese Endposition des Beschwerdeführers kaum durchführbar, da der Ellenbogen unmittelbar nach dem Schlag angewinkelt gewesen sei. Innert so kurzer Zeit hätte der Beschwerdeführer seinen Arm nach einem Faustschlag nicht in diese Endposition bewegen können. Nach der Ausführung eines Faustschlags den Arm so anzuwinkeln, sei zudem kein natürlicher Bewegungsablauf. Daran änderten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach es nicht möglich sei, mit dem rechten Ellenbogen das rechte Auge des gegenüberstehenden Beschwerdegegners 2 zu verletzen.