3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung. 3.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 geschlagen habe und dieser in der Folge rückwärts zu Boden gefallen und bewusstlos liegen geblieben sei. Auf dem eingereichten Handyvideo sei der Schlag zwar nicht erkennbar. Jedoch sei darin der Beschwerdeführer ersichtlich, wie er unmittelbar nach dem Schlag mit angewinkeltem rechten und ausgestrecktem linken Arm über dem Beschwerdegegner 2 stehe. Diese Endposition zeige eine kampftypische Körperhaltung nach einem Ellenbogenschlag.