1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78-81 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab (vgl. Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen. 2. 2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach