Die Zivilansprüche des Privatklägers seien vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird. Erwägungen: