"Es" sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen mit einem Strafmass von höchstens 10 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Wahrheitsfindung bzw. Beurteilung bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung (fraglicher Ellenbogenschlag) an das Thurgauer Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.