zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'800.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2020 und einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019. Es stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, und verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg. B.b. Auf Berufung von A.________ bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie B.________ hin erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ mit Entscheid vom 19. April 2023 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Unterlassung der Nothilfe, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig.