___ vom Tatort entfernt, ohne sich weiter um die Kopfverletzungen von B.________ zu kümmern. Dieser habe ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung und ein Monokelhämatom rechts mit einer leichten Sickerblutung aus dem lateralen Augenwinkel erlitten. Bis zum 29. Februar 2020 sei er (teilweise) arbeitsunfähig gewesen; danach sei er wieder voll arbeitstätig gewesen, habe sich aber noch bis im Juni 2020 der physiotherapeutischen Behandlung unterziehen müssen. Zum anderen soll A.______