A. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.________ zum einen vor, in der Nacht auf den 29. September 2019 in U.________ dem stark alkoholisierten B.________ mit dem rechten Ellenbogen gezielt, heftig und frontal gegen das Gesicht geschlagen zu haben, wobei er ihn im Bereich der Schläfe, in Ohrnähe, getroffen habe. B.________ sei unverzüglich bewusstlos zusammengesackt und zu Boden gefallen, wobei er mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeprallt und dort liegen geblieben sei. In der Folge sei er durch verschiedene Personen betreut worden; währenddessen habe sich A.________ vom Tatort entfernt, ohne sich weiter um die Kopfverletzungen von B.________ zu kümmern.