{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1045-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1045/2023", "Checksum": "0f6b4731d88d5fd7f428d438bfc6e250"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1045/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1045/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von\nArt. 246 StPO wird gemäss Rechtsprechung gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (\nBGE 149 IV 352 E. 1.3.1;\n144 IV 74 E. 2.1;\n143 IV 270 E. 4.4). Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen).\nWerden bei der Durchsuchung zufällig Gegenstände entdeckt, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sie gemäss\nArt. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach\nArt. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (\nBGE 149 IV 373 E. 1.3.1;\n139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).\nAbzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten \"Fishing-Expeditions\". Eine \"Fishing-Expedition\" liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Während beim Zufallsfund die Entdeckung eines Beweismittels nicht intendiert ist, ist sie bei einer \"Fishing-Expedition\" geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme (Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3 und 1.4.2 mit Hinweisen). Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (\nBGE 149 IV 369 E. 1.3.1;\n139 IV 128 E. 2.1\n; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bisher nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (siehe Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; für Anwendungsfälle von\nArt. 141 Abs. 2 StPO bei Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4.2 und 1.5, nicht publ. in\nBGE 149 IV 369; 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4).\n5.2. Bei den beurteilten Delikten der mehrfachen Gewaltdarstellungen und der mehrfachen Tier- bzw. Gewaltpornografie handelt es sich nicht um schwere Straftaten im Sinne von\nArt. 141 Abs. 2 StPO, hat doch die Vorinstanz die Einzelstrafen hierfür auf zusammengezählt \"bloss\" 142 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt (vgl. zum Ganzen\nBGE 149 IV 352 E. 1.3.3;\n147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Zu ihrer Aufklärung fällt eine Verwertung von Beweisen, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, von vornherein ausser Betracht.\nIndessen verletzt die Vorinstanz nicht Bundesrecht, wenn sie vorliegend von einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO und keiner \"Fishing-Expedition\" ausgeht:\nDer Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangt hatte, erlaubte den Strafverfolgungsbehörden zwar nicht, sein Mobiltelefon uneingeschränkt zu durchsuchen. Sie waren vielmehr gehalten, die Durchsuchung auf verfahrensrelevante Daten zu beschränken. Entgegen dem Beschwerdeführer ist hingegen nicht erkennbar, dass die Strafverfolgungsbehörden in seiner \"elektronischen Vergangenheit\" nach weiteren möglichen Straftaten des Beschwerdeführers gesucht hätten. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass ein sachlich und zeitlich genügender Zusammenhang zwischen den durchsuchten Aufnahmen und dem Vorfall vom 29. September 2019 bestanden habe, soweit dies vor der Öffnung der jeweiligen Datei habe verifiziert werden können. Daran ändert aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen auch nichts, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Videodateien mehr als ein Jahr vor dem die Durchsuchung begründenden Ereignis erhalten hat. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf und ist auch nicht offensichtlich, inwiefern die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Delikts gegen Leib und Leben, bezüglich welchem ein Tatverdacht bestand, nicht in der WhatsApp-Galerie nach für den Vorfall vom 29. September 2019 relevanten Aufzeichnungen hätten suchen dürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die anlässlich der Durchsuchung festgestellten sechs Videos seien unverwertbar, ist unbegründet.\n"}