{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1045-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1045/2023", "Checksum": "0f6b4731d88d5fd7f428d438bfc6e250"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1045/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1045/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Wie\nArt. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (\nArt. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2; 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in:\nBGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).\n4.2. Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, macht sich der Unterlassung der Nothilfe strafbar (\nArt. 128 Abs. 1 StGB). Dieses Delikt sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (\nBGE 150 IV 384 E. 4.2.2;\n121 IV 18 E. 2a: je mit Hinweisen).\n4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, unmittelbar, wenige Sekunden nach dem Sturz des Beschwerdegegners 2 hätten anwesende Personen diesem Hilfe geleistet. Da sich ihm mehrere medizinisch geschulte Dritte angenommen hätten, habe tatsächlich kein Bedürfnis dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer, der keine medizinische Bildung gehabt habe, auch noch Hilfe geleistet habe. Dessen Hilfe sei in dieser Situation weder geboten noch sinnvoll gewesen, weshalb der objektive Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe nicht erfüllt sei.\nZu prüfen bleibe jedoch eine allfällige Versuchsstrafbarkeit. So habe der Beschwerdeführer bei seinem Schlag gegen den Beschwerdegegner 2 gesehen, wie dieser regungslos zu Boden gefallen und mit dem Kopf ungeschützt auf den Asphalt aufgeschlagen sei. Unter diesen Umständen habe er davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 hilfsbedürftig gewesen sei. Trotzdem habe er die Flucht ergriffen, ohne dem Beschwerdegegner 2 zu helfen oder sich mindestens zu vergewissern, dass andere Personen sich um den Beschwerdegegner 2 gekümmert hätten oder die Ambulanz oder die vor Ort anwesenden Sanitäter gerufen worden seien. Damit habe er billigend in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner 2 in Lebensgefahr geschwebt habe, und ihm trotzdem nicht geholfen. Dass der Beschwerdegegner 2 kurz nach seiner Flucht von diversen Personen, darunter mehreren medizinisch geschulten Fachpersonen, betreut werden würde, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Indem er nicht einmal abgewartet habe, ob Dritte dem Beschwerdegegner 2 zu Hilfe eilen würden oder die Ambulanz verständigten, habe er auch in Kauf genommen, dass dem hilflosen Beschwerdegegner 2 gar nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig geholfen werde.\nGemäss Gutachten habe nebst der bereits potenziell lebensgefährlichen Kopf- und Hirnverletzung die Möglichkeit bestanden, dass es bei der Bewusstlosigkeit zu einem Ausfall der Schutzreflexe mit Einatmung von Blut oder Erbrochenem hätte kommen können. Dies habe auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zumal er als ehemaliger Kickboxer über die potenziellen Gefahren von Schlägen gegen den Kopf habe informiert sein müssen. Im Übrigen könne die Tatsache, dass bei bewusstlosen Personen in Rückenlage Erstickungsgefahr bestehe, als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdegegners 2 sei somit nicht nur in der beabsichtigten Körperverletzung - also im Sinne von Kopf- und Hirnverletzungen sowie des Schädelhirntraumas - begründet gewesen, sondern darüber hinaus auch in den Folgen der Schädigung im Sinne des Ausfalls der Schutzreflexe und der Rückenlage im bewusstlosen Zustand.\n4.4. Soweit die vorinstanzliche Beurteilung überhaupt der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, weist der Beschwerdeführer sie nicht als bundesrechtswidrig aus:\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt insofern abgeändert, als es ihm statt einer vollendeten eine versuchte Unterlassung der Nothilfe unterstelle, indem er billigend in Kauf genommen habe, dem Beschwerdegegner 2 würde keinerlei adäquate Hilfe zukommen. Sie gehe damit über den angeklagten Sachverhalt hinaus und weiche dabei von der Argumentation der Staatsanwaltschaft (wie auch von der ersten Instanz) ab. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt haben soll. Die Anklage beschreibt nämlich, dass der Beschwerdegegner 2 durch Passanten und anfänglich durch D.________ und E.________ betreut worden sei, \"währenddessen\" sich der Beschwerdeführer vom Tatort entfernt habe, ohne sich weiter um die schweren Kopfverletzungen des Opfers zu kümmern, welche er hingegen wahrgenommen gehabt habe. Der Schuldspruch wegen versuchter Unterlassung der Nothilfe geht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet."}