{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1045-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1045/2023", "Checksum": "0f6b4731d88d5fd7f428d438bfc6e250"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1045/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1045/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 01:24:44", "Checksum": "6e3636ee91cd3af40577e7f942d6c626", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1045/2023\n\n\nArt. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl.\nArt. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Vorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (zum Ganzen:\nBGE 149 IV 57 E. 2.2;\n147 IV 439 E. 7.3.1;\n141 IV 369 E. 6.3;\n137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).\n3.3. Was der Beschwerdeführer insofern gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen und Willkür aufzuzeigen, beschränkt er sich darauf, den Feststellungen im angefochtenen Entscheid seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen und Sachverhaltselemente vorzutragen, die in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze finden. Die Vorinstanz legt sehr ausführlich und unter Würdigung der vorliegenden Sach- und Personalbeweise nachvollziehbar dar, dass und wie der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Ellenbogenschlag verpasst habe. Der Beschwerdeführer übt bloss appellatorische Kritik, wenn er geltend macht, hätte er tatsächlich mit dem rechten Ellbogen einen Schlag gegen den Kopf des Gegenübers ausgeführt, \"dann wäre voraussichtlich wohl dessen linke Gesichtshälfte mit voller Wucht getroffen worden und nicht deren [sic] rechte Gesichtshälfte\". Gleiches gilt für seine Behauptung, niemand ausser C.________ habe einen Ellenbogenschlag bezeugen können und der Schlag sei auf dem Video nicht erkennbar. Sodann lässt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung unberücksichtigt, wonach der Beschwerdegegner 2 stark betrunken gewesen sei (mindestens 2,25 Promille), wie auf dem Video und damit offensichtlich auch für den Beschwerdeführer ersichtlich sei beziehungsweise habe sein müssen. Entgegen seiner Auffassung trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz von einem \"blossen Schlag mit einem Körperteil\" ausgeht und keine konkreten weiteren Umstände nennt, die auf eine Inkaufnahme der Lebensgefahr schliessen lassen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt auf eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung erkennt, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.\n"}