{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1045-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1045/2023", "Checksum": "0f6b4731d88d5fd7f428d438bfc6e250"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1045/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1045/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Jedoch sei darin der Beschwerdeführer ersichtlich, wie er unmittelbar nach dem Schlag mit angewinkeltem rechten und ausgestrecktem linken Arm über dem Beschwerdegegner 2 stehe. Diese Endposition zeige eine kampftypische Körperhaltung nach einem Ellenbogenschlag. Ein Faustschlag wäre bereits gestützt auf diese Endposition des Beschwerdeführers kaum durchführbar, da der Ellenbogen unmittelbar nach dem Schlag angewinkelt gewesen sei. Innert so kurzer Zeit hätte der Beschwerdeführer seinen Arm nach einem Faustschlag nicht in diese Endposition bewegen können. Nach der Ausführung eines Faustschlags den Arm so anzuwinkeln, sei zudem kein natürlicher Bewegungsablauf. Daran änderten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach es nicht möglich sei, mit dem rechten Ellenbogen das rechte Auge des gegenüberstehenden Beschwerdegegners 2 zu verletzen. Ein Ellenbogenschlag - so die Vorinstanz - könne in verschiedene Richtungen ausgeführt werden. Möglich seien Schläge von oben, von unten oder auch seitlich mit einer Bewegung des Ellenbogens nach rechts vom eigenen Körper weg oder nach links zum eigenen Körper hin oder diagonal. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht zwingend frontal angeblickt haben müsse, sondern seinen Kopf genauso gut nach rechts oder links gedreht haben könne, als der Schlag ihn getroffen habe. Der Ellenbogen müsse nur wenige Zentimeter verschoben werden, um die linke oder eben die rechte Gesichtshälfte des Gegenübers zu treffen. Damit bestehe durchaus die Möglichkeit, das Gegenüber in beiden Gesichtshälften zu erwischen. Dies gelte umso mehr, als ungeklärt sei, ob sich der Beschwerdegegner 2 im Moment des Schlages noch zu drehen versucht habe, was beim gemessenen Blutalkohol des Beschwerdegegners 2 tatsächlich nicht erstaunen würde. Auch möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 kurz vor dem Schlag mit der ausgestreckten linken Hand gehalten und so in Position gebracht habe, damit der Schlag zielgerecht habe ausgeführt werden können. Überdies sei das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Dezember 2019 zum Schluss gekommen, dass ein Ellenbogenschlag geeignet sei, die eingetretenen Verletzungen zu verursachen.\nDie Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe den sehr stark alkoholisierten, in seinem Reaktionsvermögen dadurch eingeschränkten Beschwerdegegner 2 überraschend im Bereich der Schläfe geschlagen. Der Schlag beziehungsweise der dadurch verursachte, augenblickliche und ungebremste Sturz des Beschwerdegegners 2 nach hinten und auf seinen Hinterkopf habe ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung, ein Monokelhämatom rechts mit leichter Sickerblutung aus dem lateralen Augenwinkel sowie eine Ein- und Unterblutung der Lidhäute des rechten Auges mit feinen, oberflächlichen Hautabschürfungen am rechten Augenunterlid und eine verschorfte Hautläsion am rechten Hinterkopf bewirkt. Die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 seien \"unmittelbare Folge\" des Schlages des Beschwerdeführers. Gemäss ärztlichem Bericht habe es sich dabei \"lediglich\" um potentiell und nicht akute, konkret lebensgefährliche Verletzungen gehandelt; dass andere schwere Körperverletzungen des Beschwerdegegners 2 im Sinne von Art. 122 StGB vorgelegen hätten, sei nicht ersichtlich. Allerdings sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 lebensgefährlich hätten sein können. Zudem - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer als erfahrener Kickbox-Amateur um die Heftigkeit und Zielgerichtetheit des von ihm ausgeführten Schlages gewusst. Er habe ebenso gewusst, dass (heftige) Schläge gegen den Kopf sehr gefährlich seien, und es sei ihm klar gewesen, dass die Gefahr bei einer stark alkoholisierten und vom Angriff überraschten Person noch viel grösser sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer um das Risiko gewusst, welches mit seinem Schlag einhergegangen sei. Er habe auch mit einem hohen Risiko rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 bei den Gegebenheiten durch seinen Schlag stürzen und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlagen würde. Da er den Schlag trotzdem ausgeführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihm schlichtweg egal gewesen sei, welche Folgen der Beschwerdegegner 2 von seinem Schlag tragen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Schlag lebensgefährlich verletzt würde, sei unter den Umständen enorm hoch gewesen. Dass die Verletzung für den Beschwerdegegner 2 tatsächlich nicht lebensgefährlich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nach Ausführung des Schlages nicht mehr kontrollieren können. Damit sei es alleine dem Zufall zu verdanken, dass die tatsächliche Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 nicht eingetroffen sei. Unter diesen Umständen müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine solche Lebensgefahr billigend in Kauf genommen habe.\n3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich gemäss aArt. 122 Abs. 1 StGB der schweren Körperverletzung strafbar. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).\nIn subjektiver Hinsicht setzt\nArt. 122 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl."}