{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1045-2023_2025-12-29.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2025_7B_1045/2023", "Checksum": "0f6b4731d88d5fd7f428d438bfc6e250"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1045/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 29.12.2025 7B_1045/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 29.12.2025 7B_1045/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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B.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nVersuchte schwere Körperverletzung, versuchte Unterlassung der Nothilfe etc.,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. April 2023 (SBR.2022.70).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.________ zum einen vor, in der Nacht auf den 29. September 2019 in U.________ dem stark alkoholisierten B.________ mit dem rechten Ellenbogen gezielt, heftig und frontal gegen das Gesicht geschlagen zu haben, wobei er ihn im Bereich der Schläfe, in Ohrnähe, getroffen habe. B.________ sei unverzüglich bewusstlos zusammengesackt und zu Boden gefallen, wobei er mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeprallt und dort liegen geblieben sei. In der Folge sei er durch verschiedene Personen betreut worden; währenddessen habe sich A.________ vom Tatort entfernt, ohne sich weiter um die Kopfverletzungen von B.________ zu kümmern. Dieser habe ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung und ein Monokelhämatom rechts mit einer leichten Sickerblutung aus dem lateralen Augenwinkel erlitten. Bis zum 29. Februar 2020 sei er (teilweise) arbeitsunfähig gewesen; danach sei er wieder voll arbeitstätig gewesen, habe sich aber noch bis im Juni 2020 der physiotherapeutischen Behandlung unterziehen müssen. Zum anderen soll A.________ in der Zeit von April bis August 2018 über WhatsApp insgesamt sechs Videodateien auf sein Mobiltelefon erhalten haben, wobei es sich um (verbotene) Tier- bzw. Gewaltpornographie sowie Gewaltdarstellungen gehandelt habe. Unmittelbar nach Erhalt der Nachricht habe er diese Videodateien geöffnet und die Videos angeschaut.\nB.\nB.a. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Zivilklage von B.________ hiess es teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'800.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2020 und einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019. Es stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, und verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg.\nB.b. Auf Berufung von A.________ bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie B.________ hin erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ mit Entscheid vom 19. April 2023 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Unterlassung der Nothilfe, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Im Weiteren hiess es die Zivilklage von B.________ teilweise gut und verurteilte A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'800.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2020 (Teilklage) und einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019. Es stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist; im Übrigen verwies es die Zivilklage für den Restbetrag auf den Zivilweg.\nC.\nA.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, vom Vorwurf der (versuchten) Unterlassung der Nothilfe, vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen und vom Vorwurf der Pornografie. \"Es\" sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen mit einem Strafmass von höchstens 10 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Wahrheitsfindung bzw. Beurteilung bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung (fraglicher Ellenbogenschlag) an das Thurgauer Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.\nEs wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.\nMit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.\nErwägungen:\n1.\nGegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den\nArt. 78-81 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab (vgl.\nArt. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen.\n"}