Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass sie ihren Firmensitz ausserhalb der EU habe, die Vertreter der Beschwerdeführerin ausserhalb Europas wohnhaft seien und die Übermittlung der Beschwerde durch einen deutschen Rechtsanwalt "ohne Kenntnisse des Schweizer Rechts" erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz überspitzt formalistisch gehandelt haben soll, indem sie sie nicht umgehend - konkret noch am selben Tag - auf den Formmangel aufmerksam machte und ihr damit eine Behebung ermöglicht hätte. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 BGG).