Dies obwohl sie keine Abgabequittung erhalten hat. Sie bestreitet jedoch nicht, dass ihre Eingabe wegen der fehlenden elektronischen Signatur den Formerfordernissen von Art. 110 Abs. 2 StPO nicht entsprach. Entgegen ihrer Auffassung kann sie sich insoweit - zumal sie die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einreichen liess - auch nicht auf einen entsprechenden Irrtum berufen. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass sie ihren Firmensitz ausserhalb der EU habe, die Vertreter der Beschwerdeführerin ausserhalb Europas wohnhaft seien und die Übermittlung der Beschwerde durch einen deutschen Rechtsanwalt "ohne Kenntnisse des Schweizer Rechts" erfolgt sei.