Am 16. April 2025 ging die schriftliche Beschwerde, die am 10. April 2025 bei der Deutschen Post aufgegeben und am 15. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden war, beim Obergericht ein. Auch diese Eingabe war lediglich mit eingescannten Unterschriften unterzeichnet. 1.2. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 12. August 2025 nicht auf die Beschwerde der A.________ ein. Zur Begründung führte es aus, die elektronischen Übermittlungen vom 10. bzw. 11. April 2025 seien formungültig gewesen und die postalische Eingabe sei verspätet erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Dagegen erhob die A.______