Die A.________ reichte ihre Eingabe daraufhin über die anerkannte Zustellplattform IncaMail erneut ein, einerseits mit der Versandart "Vertraulich" und andererseits mit der Versandart "eGov-R". Im Anhang führte sie aus, dass die Beschwerde vorab per E-Mail eingereicht werde und zusätzlich auf dem Postweg versandt worden sei. Die angehängte Beschwerdeschrift im PDF-Format war mit eingescannten Unterschriften versehen und wies keine elektronische Signatur auf. Am 16. April 2025 ging die schriftliche Beschwerde, die am 10. April 2025 bei der Deutschen Post aufgegeben und am 15. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden war, beim Obergericht ein.