1. 1.1. Die A.________ erstattete am 23. Januar 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen des Verdachts des Betrugs. Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Untersuchung nicht an die Hand. Dagegen erhob die A.________ am 10. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerde wurde um 18.22 Uhr über die Zustellplattform PrivaSphere mit der Versandart "Vertraulich" übermittelt. Am 11. April 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der A.________ telefonisch über den Eingang seiner elektronischen Eingabe via PrivaSphere. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Eingabe nicht habe abgerufen werden können. Die A.____