Der angefochtene Beschluss beruht damit auf mehreren (Eventual-) Begründungen, die je für sich das Verfahren vor der Vorinstanz hätten beenden können. Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst ( BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 133 III 221 E. 7; BGE 130 III 321 E. 6). Da der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (E. 1.3 hiervor), wäre der angefochtene Beschluss selbst dann nicht aufzuheben, wenn die Vorinstanz in ihrem Hauptstandpunkt zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten wäre.