Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz in ihrem Hauptstandpunkt nicht auf seine StPO-Beschwerde eingetreten sei (angefochtener Beschluss, E. 2 und 4). Wie es sich damit verhält, muss nicht entschieden werden: Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Eventualbegründung (E. 3) ausführlich mit der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügungen auseinander und kommt zum Schluss, dass sich diese selbst im Fall eines Eintretens als rechtskonform erweisen würden. Der angefochtene Beschluss beruht damit auf mehreren (Eventual-) Begründungen, die je für sich das Verfahren vor der Vorinstanz hätten beenden können.