2. 2.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1; 138 IV 78 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz in ihrem Hauptstandpunkt nicht auf seine StPO-Beschwerde eingetreten sei (angefochtener Beschluss, E. 2 und 4).