Wie die Vorinstanz ausführt, hatten die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Interesse daran, gegenüber der KESB geltend zu machen, aus welchen Gründen sie ihren Bruder, den Beschwerdeführer, für nicht geeignet erachteten, die Beistandschaft über ihre Mutter zu übernehmen. Selbst wenn solche Äusserungen unwahr, übertrieben und sogar ehrverletzend wären, wögen sie in ihrem prozessualen Kontext nicht so schwer, dass sie objektiv eine Genugtuungsforderung begründen könnten, die den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde.