Was schliesslich einen möglichen Anspruch auf Genugtuung angeht, erreichen die inkriminierten Taten den von der Rechtsprechung verlangten Schweregrad bei einer objektiven Betrachtung nicht. Die angeblich ehrverletzenden Äusserungen wurden im Rahmen eines Verfahrens vor der KESB getätigt, das die Errichtung einer Beistandschaft für die Mutter des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte. Sie waren damit zum einen nicht öffentlich und wurden zum anderen von seinen beiden Brüdern im Kontext eines zivilrechtlichen Verfahrens getätigt, in dem naturgemäss mit härteren Bandagen gekämpft wird (vgl. Urteil 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.4).