Der Zweck des Strafverfahrens liegt gerade darin, über die (Straf-) Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zu entscheiden. Was eine darüber hinausgehende adhäsionsweise Feststellung der Widerrechtlichkeit im Strafverfahren im Allgemeinen und in diesem Fall im Besonderen bewirken soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. 1.3.3. Was schliesslich einen möglichen Anspruch auf Genugtuung angeht, erreichen die inkriminierten Taten den von der Rechtsprechung verlangten Schweregrad bei einer objektiven Betrachtung nicht.