Wie er geltend macht, befinden sich die inkriminierten Äusserungen in den Akten der KESB und damit im Einflussbereich einer zivilen Behörde. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegner 1 und 2 eine allenfalls andauernde Persönlichkeitsverletzung beseitigen könnten. Ins Leere zielt ferner der Versuch, adhäsionsweise die Widerrechtlichkeit der angezeigten Äusserungen und Briefe feststellen zu lassen (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Zweck des Strafverfahrens liegt gerade darin, über die (Straf-) Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zu entscheiden.