6B_923/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5). Das Anwaltshonorar stellt keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründet keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteile 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1; 6B_1036/2017 vom 27. November 2017 E. 3). 1.3.2. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb er im Fall einer Verurteilung einen Anspruch gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 auf Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) haben soll. Wie er geltend macht, befinden sich die inkriminierten Äusserungen in den Akten der KESB und damit im Einflussbereich einer zivilen Behörde.