Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen die Schadensersatzforderungen für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren und im Verfahren vor der KESB keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar. Er übersieht, dass diese Kosten nicht unmittelbarer Schaden aus den Handlungen sind, die den Beschwerdegegnern 1 und 2 als Ehrverletzungsdelikte vorgeworfen werden (vgl. Urteile 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 6B_923/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5).