Es stehe ihm deshalb auch eine Genugtuung zu. 1.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass sich der angefochtene Beschluss im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könnte. 1.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen die Schadensersatzforderungen für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren und im Verfahren vor der KESB keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.