Die Ehrverletzungen befänden sich weiterhin in den Akten der KESB, weshalb sie weiterhin negative Auswirkungen auf ihn hätten. Er beabsichtige deshalb, die Persönlichkeitsverletzungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gemäss " Art. 28a Ziff. 2 und 3 ZGB" beseitigen und deren Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 könnten auch die Seele einer betroffenen Personen zutiefst verletzen. Das gelte für ihn umso mehr, weil er ein äusserst korrekter Mensch sei, der sehr viel für seine Mutter und die Gesellschaft gemacht habe. Es stehe ihm deshalb auch eine Genugtuung zu.