Er bringt vor, aufgrund der angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren vor der KESB habe er umfangreiche Stellungnahmen und Briefe einreichen müssen, unter anderem auch die Strafanzeigen im vorliegenden Verfahren. Es seien ihm deshalb Anwaltskosten und mithin ein finanzieller Schaden entstanden. Die Mutter der drei Brüder habe zwar inzwischen einen Amtsbeistand, die KESB-Angelegenheit unter den Geschwistern sei aufgrund einer gemeinsamen Liegenschaft und der Nutzniessung der Mutter aber noch nicht abgeschlossen. Die Ehrverletzungen befänden sich weiterhin in den Akten der KESB, weshalb sie weiterhin negative Auswirkungen auf ihn hätten.