Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_495/2024 vom 7. Juni 2024 E. 4; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2). 1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einstellung des Strafverfahrens habe auf "mehrere Zivilforderungen" Auswirkungen, weshalb er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sei. Er bringt vor, aufgrund der angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren vor der KESB habe er umfangreiche Stellungnahmen und Briefe einreichen müssen, unter anderem auch die Strafanzeigen im vorliegenden Verfahren.