7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 1; 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 1.2.1). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_460/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3;