{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1044-2024_2025-08-14.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.08.2025_7B_1044/2024", "Checksum": "10ecc9d45863bbe5b593da6c34912bdf"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1044/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 14.08.2025 7B_1044/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 14.08.2025 7B_1044/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 14.08.2025 7B_1044/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Das Anwaltshonorar stellt keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründet keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteile 6B_1117/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1; 6B_1036/2017 vom 27. November 2017 E. 3).\n1.3.2. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb er im Fall einer Verurteilung einen Anspruch gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 auf Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) haben soll. Wie er geltend macht, befinden sich die inkriminierten Äusserungen in den Akten der KESB und damit im Einflussbereich einer zivilen Behörde. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegner 1 und 2 eine allenfalls andauernde Persönlichkeitsverletzung beseitigen könnten.\nIns Leere zielt ferner der Versuch, adhäsionsweise die Widerrechtlichkeit der angezeigten Äusserungen und Briefe feststellen zu lassen (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Zweck des Strafverfahrens liegt gerade darin, über die (Straf-) Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zu entscheiden. Was eine darüber hinausgehende adhäsionsweise Feststellung der Widerrechtlichkeit im Strafverfahren im Allgemeinen und in diesem Fall im Besonderen bewirken soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar.\n1.3.3. Was schliesslich einen möglichen Anspruch auf Genugtuung angeht, erreichen die inkriminierten Taten den von der Rechtsprechung verlangten Schweregrad bei einer objektiven Betrachtung nicht. Die angeblich ehrverletzenden Äusserungen wurden im Rahmen eines Verfahrens vor der KESB getätigt, das die Errichtung einer Beistandschaft für die Mutter des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte. Sie waren damit zum einen nicht öffentlich und wurden zum anderen von seinen beiden Brüdern im Kontext eines zivilrechtlichen Verfahrens getätigt, in dem naturgemäss mit härteren Bandagen gekämpft wird (vgl. Urteil 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.4). Wie die Vorinstanz ausführt, hatten die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Interesse daran, gegenüber der KESB geltend zu machen, aus welchen Gründen sie ihren Bruder, den Beschwerdeführer, für nicht geeignet erachteten, die Beistandschaft über ihre Mutter zu übernehmen. Selbst wenn solche Äusserungen unwahr, übertrieben und sogar ehrverletzend wären, wögen sie in ihrem prozessualen Kontext nicht so schwer, dass sie objektiv eine Genugtuungsforderung begründen könnten, die den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde.\n2.\n2.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. \"Star-Praxis\";\nBGE 149 I 72 E. 3.1;\n146 IV 76 E. 2;\n141 IV 1 E. 1;\n138 IV 78 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen).\n2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz in ihrem Hauptstandpunkt nicht auf seine StPO-Beschwerde eingetreten sei (angefochtener Beschluss, E. 2 und 4).\nWie es sich damit verhält, muss nicht entschieden werden: Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Eventualbegründung (E. 3) ausführlich mit der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügungen auseinander und kommt zum Schluss, dass sich diese selbst im Fall eines Eintretens als rechtskonform erweisen würden. Der angefochtene Beschluss beruht damit auf mehreren (Eventual-) Begründungen, die je für sich das Verfahren vor der Vorinstanz hätten beenden können. Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (\nBGE 142 III 364 E. 2.4;\nBGE 133 III 221 E. 7;\nBGE 130 III 321 E. 6). Da der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (E. 1.3 hiervor), wäre der angefochtene Beschluss selbst dann nicht aufzuheben, wenn die Vorinstanz in ihrem Hauptstandpunkt zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten wäre. Unter diesen Umständen muss auch auf die unter Berufung auf die Star-Praxis erhobene Rechtsverweigerungsrüge nicht weiter eingegangen werden.\n3.\nAuf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\nDie Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 14. August 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied:\nDer Gerichtsschreiber:"}